RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0217

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs1 Z3 idF 1993/818;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0158

Rechtssatz

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten konnte für das Streitjahr 1993 nach der hg. Rechtsprechung und für die Streitjahre 1994 und 1995 gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 BGBl. Nr. 818 gebildet werden und ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sohin erlaubt, aber im Allgemeinen nicht zwingend (Hinweis E 23. März 2000, 97/15/0189, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A29, Tz 18 zu § 9, sowie Doralt, EStG4, Tz 11 zu § 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130217.X02

Im RIS seit

09.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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