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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0158Rechtssatz
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten konnte für das Streitjahr 1993 nach der hg. Rechtsprechung und für die Streitjahre 1994 und 1995 gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 BGBl. Nr. 818 gebildet werden und ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sohin erlaubt, aber im Allgemeinen nicht zwingend (Hinweis E 23. März 2000, 97/15/0189, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A29, Tz 18 zu § 9, sowie Doralt, EStG4, Tz 11 zu § 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130217.X02Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012