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23/01 KonkursordnungNorm
KO §102;Rechtssatz
§ 16 UStG 1972 bezweckt und bewirkt "nur die Korrespondenz" zwischen vom liefernden Unternehmer zu entrichtender Umsatzsteuer und vom belieferten Unternehmer abgezogener Vorsteuer. Für den einbringlichen Teil (im Rahmen der Quote) ändert sich an der vor Konkurseröffnung gegebenen Lage nichts: Der Lieferant hatte Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, dem Bund entrichtet und vom Belieferten (im Konkursverfahren in der Höhe der Quote) erhalten. Der belieferte Unternehmer, die Gemeinschuldnerin, hatte diesen Betrag als Vorsteuer abgezogen, der Bund sohin in diesem Umfang im Ergebnis "nichts erhalten". Für den uneinbringlichen Teil der Forderung konnte der Lieferant seinen Umsatzsteuerbetrag zur Gänze (nicht nur in der Höhe der Konkursquote) berichtigen und in diesem Umfang einen Anspruch an den Bund geltend machen, der Bund hat korrespondierend den Anspruch aus der Vorsteuerberichtigung beim Gemeinschuldner. Während der Lieferant seinen Anspruch aus der Berichtigung der schon vor Konkurseröffnung entrichteten Umsatzsteuer in voller Höhe beim Bund geltend machen kann, ist der Bund mit seiner Forderung in Höhe der Vorsteuerberichtigung auf die Geltendmachung im Konkursverfahren verwiesen (Hinweis VfGH B 25. September 2000, B 1187/00-6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130205.X03Im RIS seit
02.12.2003