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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Ansicht war, es läge ein wichtiger Grund vor, das Vorstandsmitglied einseitig abzuberufen, und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Ansprüche des Vorstandsmitglieds erfolgreich abwehren zu können, macht die vergleichsweise erfolgte Bereinigung "aller dienstrechtlicher Ansprüche" unter vorzeitiger Vertragsauflösung nicht zu einer freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130028.X09Im RIS seit
02.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012