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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71;Rechtssatz
Fristen sind Zeiträume, vor oder nach deren Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen (Stoll, BAO-Kommentar2, 1174, mit Hinweis auf Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 298). Zum Wesen einer Frist gehört im gegebenen Zusammenhang jedenfalls ein Endzeitpunkt. Liegt keine (versäumte) Frist vor, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein nicht in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130210.X01Im RIS seit
02.12.2003