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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist folgerichtig, den in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in jenem Umfang zum Vorsteuerabzug zuzulassen, welcher tatsächlich ein Entgelt für Leistungen betrifft, und in jenem Umfang den Vorsteuerabzug zu versagen, welcher einen nicht als Entgelt zu wertenden Teil des Rechnungsbetrages betrifft (Hinweis E 23. April 2002, 2000/13/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130218.X02Im RIS seit
09.12.2003