RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 99/13/0238, ausgeführt, dass die Ermittlung der anteiligen Werte für Grund und Boden bzw Gebäude grundsätzlich nicht auf die Ausführungen im Artikel von Lenneis in der ÖStZ 1998, S 576, (Fiktive Anschaffungskosten, Anteil von Grund und Boden, Restnutzungsdauer von Gebäuden - unbekannte Größen?) betreffend "Korrelation zwischen Grund und Boden und Restnutzungsdauer" gestützt werden kann. Bei der strittigen Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes ist - ausgehend vom Verkehrswert der gesamten Liegenschaft - jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (Methode des Sachwertverhältnisses). Eine Differenzrechnung, bei welcher beispielsweise der Wert des Bodens vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht wird, führt in der Regel nicht zu einer den Wertverhältnissen entsprechenden Aufteilung (vgl dazu zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1990, 86/14/0084, vom 20. Februar 1998, 96/15/0086, und vom 23. April 1998, 96/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130088.X01

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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