RS Vwgh 2003/10/29 2003/13/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/13/0112

Rechtssatz

Die Frist nach § 46 Abs 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. In dem Zeitpunkt, in dem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 auf (Hinweis B 28. Februar 2002, 2001/15/0205). Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist hätte bei nur geringer Aufmerksamkeit in Anbetracht des eigenen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, welche mit 25. August 2003 datiert ist und worin als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides der 7. Juli 2003 angegeben war, spätestens bei Unterfertigung und Versendung dieser Beschwerde am 25. August 2003 bemerkt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130098.X01

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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