RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0217 E 29. Oktober 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Einem Rechtsanwalt in eigener Sache ist Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen (Hinweis E 22. Juni 2001, 2001/13/0012; E 3. Juli 2003, 99/15/0077). Vom Zweck dieser Gesetzesbestimmung ausgehend, ist bezüglich des Aufwandersatzanspruches ein Wirtschaftsprüfer dem im § 49 Abs. 1 VwGG genannten Rechtsanwalt gleichzusetzen (Hinweis B 23. März 2000, 99/15/0202). Der als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin angeführte Zweitbeschwerdeführer war als alleingeschäftsführender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich befugt, die Erstbeschwerdeführerin gesellschaftsrechtlich zu vertreten. Einer zusätzlichen gewillkürten Vertretung des Zweitbeschwerdeführers, eines Wirtschaftsprüfers, bedurfte es nicht, weshalb das Einschreiten des Zweitbeschwerdeführers nicht als gewillkürte Vertretung anzusehen, sondern unmittelbar der durch ihren Komplementär gesellschaftsrechtlich handelnden Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen ist.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130218.X03

Im RIS seit

09.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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