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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines mit der Entwicklung von Softwarelösungen im Bereich der elektronischen Signatur beschäftigten Unternehmens auf Aufhebung einer Wortfolge in einer die sichere Erzeugung elektronischer Signaturen betreffenden Bestimmung der Signaturverordnung; keine Änderung der für die Antragstellerin geltenden Rechtslage bei Aufhebung der angefochtenen VorschriftRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines mit der Entwicklung von Softwarelösungen im Bereich der elektronischen Signatur beschäftigten Unternehmens auf Aufhebung der Wortfolge "für die Erzeugung sicherer Signaturen (§18 Abs5 SigG)" in §9 der Signaturverordnung BGBl II 30/2000, idF BGBl II 527/2004.
Würde der Verfassungsgerichtshof dem Antrag Folge geben, würde damit nicht die Rechtslage hergestellt, bei der die Bedenken der Antragstellerin ausgeräumt wären. Die dann geltende Verordnungsbestimmung: "In der Bescheinigung der Bestätigungsstelle über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für technische Komponenten und Verfahren ... ist anzugeben, ..." hätte nämlich im Hinblick auf die weiterhin geltende zu Grunde liegende gesetzliche Regelung des §18 Abs5 SignaturG (arg.: "Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen ...") keinen anderen Inhalt als die von der antragstellenden Gesellschaft bekämpfte Vorschrift. Das von der antragstellenden Gesellschaft verfolgte Ziel würde also durch die begehrte Aufhebung nicht erreicht, weshalb der Antrag schon deshalb zurückzuweisen war (VfSlg 17255/2004).
Entscheidungstexte
Schlagworte
elektronische Signatur, VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V11.2005Dokumentnummer
JFR_09938989_05V00011_01