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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BFV §14;Rechtssatz
Die Prüfungen der Anlagen müssen nur dann durchgeführt werden, wenn der Betrieb der Anlagen und Einrichtungen über die in der VbF genannten Fristen hinaus fortgesetzt werden soll. Für innerhalb dieser Fristen außer Betrieb gesetzte Anlagen und Einrichtungen sind keine wiederkehrenden Prüfungen vorgeschrieben. Gemäß § 16 VbF (Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991) sind solche Prüfungen jedoch vor der Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Unterbrechung durchzuführen. Das zeigt deutlich, dass diese wiederkehrenden Prüfungen nicht mit dem Betrieb der Anlagen und Einrichtungen in der Vergangenheit zusammenhängen, sondern den Betrieb in der Zukunft ermöglichen sollen, indem durch die Prüfungen gewährleistet wird, dass die verwendeten Anlagen und Einrichtungen während des künftigen Betriebes den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Da die Aufwendungen für die Prüfung der Anlagen in einem bestimmten Jahr deren künftigen Betrieb betreffen und ihre Ursache nicht vor dem Bilanzstichtag des Streitzeitraumes haben, kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde eine diesbezügliche Rückstellung als nicht zulässig erachtet hat (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 62 ff zu § 9; Doralt, EstG4, Tz 23/1 zu § 9; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz 51 zu § 5, Stichwort Wartungsarbeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150261.X03Im RIS seit
09.12.2003