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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260 idF 2002/I/097;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0037 E 26. Juni 2002 RS 3(hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die monokratische Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist dem Vorwurf der Unzuständigkeit ausgesetzt, wenn der Entscheidungsgegenstand in § 260 Abs. 2 BAO genannt ist, aber nicht der Senat oder der Senatsvorsitzende entscheidet. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 27. März 2002, 98/13/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150035.X02Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013