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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs6;Rechtssatz
Stattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung - Im vorliegenden Fall ist die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vor deren Ablauf beantragt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22. März 1993, Zl. AW 93/09/0003, die Auffassung vertreten, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Versagung einer Beschäftigungsbewilligung gerichteten Beschwerde weder die versagte Beschäftigungsbewilligung (Verlängerung) herbeigeführt werden noch der bereits eingetretene Ablauf der bisher dem Beschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung rückgängig gemacht werden könne. Dazu wird im vorliegenden Beschluss allerdings unter anderem Folgendes ausgeführt: Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Eine Zuerkennung von zusätzlichen Rechten findet nicht statt. Ausführungen dazu, dass auch hinsichtlich des in § 7 Abs. 7 AuslBG normierten Rechts auf Weitergeltung einer Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht ausgeschlossen und im vorliegenden Fall daher zu prüfen ist, ob die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090029.A02Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
09.10.2008