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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es ist keine unsachliche Differenzierung darin zu erblicken, dass der Mitunternehmer, der seine Tätigkeit einstellt, einkommensteuerrechtlich anders behandelt wird als der seine Tätigkeit fortsetzende Mitunternehmer, zumal bei dem seine Tätigkeit einstellenden Mitunternehmer die Möglichkeit wegfällt, stille Rücklagen und dergleichen auch noch später zu erfassen (Hinweis E 21. Dezember 1989, 89/14/0101, 0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150030.X02Im RIS seit
25.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013