RS Vwgh 2003/10/30 2000/15/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §22 Z3;
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
EStG 1988 §37 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Es ist keine unsachliche Differenzierung darin zu erblicken, dass der Mitunternehmer, der seine Tätigkeit einstellt, einkommensteuerrechtlich anders behandelt wird als der seine Tätigkeit fortsetzende Mitunternehmer, zumal bei dem seine Tätigkeit einstellenden Mitunternehmer die Möglichkeit wegfällt, stille Rücklagen und dergleichen auch noch später zu erfassen (Hinweis E 21. Dezember 1989, 89/14/0101, 0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150030.X02

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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