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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
Landwirtschaftliche Bundesanstalten 1994 §5 Abs10;Rechtssatz
Gemäß § 74 lit. a Steiermärkische LAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen gegenüber bekannt werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Dies erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Da die Abgabenbescheide erster und zweiter Instanz an den Leiter der BAL (Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft G), als vertretungsbefugtes Organ (Hinweis auf § 5 Abs. 10 Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten), hätten zugestellt werden müssen, eine solche Zustellung jedoch nicht erfolgt ist, sind die Abgabenbescheide rechtlich nicht wirksam geworden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Bd I, 1901, sowie die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 507).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150187.X02Im RIS seit
09.12.2003