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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses ist - anders als bei der "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigen (Hinweis VfGH E 21.6.1989, B 461/89, VfSlg 12091; E 16.12.1994, A 1/94, VfSlg 13993) - wesentlich, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird. Der VwGH schließt sich dieser Ansicht des VfGH an. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben, bietet daher - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen. (hier: Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zutreffend an Beschuldigte persönlich zugestellt)
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020139.X01Im RIS seit
03.12.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013