RS Vwgh 2003/10/30 2003/02/0139

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §24;

Rechtssatz

Für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses ist - anders als bei der "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigen (Hinweis VfGH E 21.6.1989, B 461/89, VfSlg 12091; E 16.12.1994, A 1/94, VfSlg 13993) - wesentlich, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird. Der VwGH schließt sich dieser Ansicht des VfGH an. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben, bietet daher - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen. (hier: Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zutreffend an Beschuldigte persönlich zugestellt)

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungZustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020139.X01

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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