RS Vwgh 2003/10/30 2000/02/0219

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0014 B 6. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den in der Beschwerde an den VfGH unter der Bezeichnung "Verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" enthaltenen Darlegungen ("Recht auf verfassungskonforme Gesetzeslage, Recht auf Beachtung des Rücksichtnahmegebotes, Recht auf Beachtung der Kompetenzschranken, Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Recht auf Schutz der Willkür"), auf die der Bf in seinem ergänzenden Schriftsatz unter der Überschrift "Verletzte Rechte" verweist, handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem VwGH verfolgbaren Rechten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020219.X01

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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