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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0073Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 3Stammrechtssatz
Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150072.X02Im RIS seit
10.02.2004