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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Aufhebung des am 15.03.06 erlassenen Einberufungsbefehls gemäß §68 Abs2 AVG und §24 Abs1 WehrG 2001.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Begründung des vorliegenden Antrags ausschließlich auf einen neuerlichen Einberufungsbefehl vom 16.08.06 (der dagegen erhobenen Beschwerde B1689/06 wurde mit B v 11.10.06 aufschiebende Wirkung erteilt), der jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1694.2006Dokumentnummer
JFR_09938989_06B01694_01