RS Vwgh 2003/10/30 2003/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/15/0071

Rechtssatz

Für die richtige Beachtung von Fristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Nur er selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kanzleikalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Dies auch dann, wenn die Kanzleileiterin überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Kanzleikalenders, betraut worden ist und es bisher zu keinen Beanstandungen gekommen sein sollte (Hinweis B 17. August 1994, 94/15/0112, 0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150042.X01

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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