RS Vwgh 2003/10/30 2000/15/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;
61999CJ0326 Stichting Goed Wonen VORAB;
62000CJ0315 Maierhofer VORAB;
62001CJ0275 Sinclair Collis VORAB;
ABGB §1090;
EURallg;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0112 E 30. Oktober 2003 2002/15/0072 E 16. Dezember 2003 2000/15/0110 E 30. Oktober 2003 2000/15/0111 E 30. Oktober 2003

Rechtssatz

Die belangte Behörde stützt sich zur Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand der "Vermietung und Verpachtung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 durch die Nutzungsüberlassung im Rahmen der gegenständlichen Dienstbarkeitsverträge erfüllt sei, darauf, dass zur Auslegung des Begriffes "Vermietung und Verpachtung" die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1090 ABGB) heranzuziehen sind. Dabei hat die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt, als im Geltungsbereich des UStG 1994 (nach dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften) auch die Vorschriften der 6. Richtlinie samt der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beachten sind. Nach dieser Rechtsprechung stellen die in Art. 13 der 6. Richtlinie vorgesehenen Befreiungen (ua für die Vermietung von Grundstücken) eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar, die eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern. Die Auslegung des Begriffes Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. Richtlinie kann somit nicht von der Auslegung abhängen, die im Zivilrecht eines Mitgliedstaates gegeben wird (Hinweis Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2003, Rs C-315/00, Maierhofer, Rn 26). Das grundlegende Merkmal der Vermietung von Grundstücken im Sinne der zitierten Richtlinienbestimmung besteht nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (Hinweis Urteile des EuGH vom 4. 10. 2001, C-326/99, "Goed Wonen", Rn 55, und vom 12. Juni 2003, Rs C-275/01, Sinclair Collis Ltd., Rn 25).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150109.X05

Im RIS seit

04.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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