Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0112 E 30. Oktober 2003 2002/15/0072 E 16. Dezember 2003 2000/15/0110 E 30. Oktober 2003 2000/15/0111 E 30. Oktober 2003Rechtssatz
Die belangte Behörde stützt sich zur Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand der "Vermietung und Verpachtung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 durch die Nutzungsüberlassung im Rahmen der gegenständlichen Dienstbarkeitsverträge erfüllt sei, darauf, dass zur Auslegung des Begriffes "Vermietung und Verpachtung" die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1090 ABGB) heranzuziehen sind. Dabei hat die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt, als im Geltungsbereich des UStG 1994 (nach dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften) auch die Vorschriften der 6. Richtlinie samt der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beachten sind. Nach dieser Rechtsprechung stellen die in Art. 13 der 6. Richtlinie vorgesehenen Befreiungen (ua für die Vermietung von Grundstücken) eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar, die eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern. Die Auslegung des Begriffes Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. Richtlinie kann somit nicht von der Auslegung abhängen, die im Zivilrecht eines Mitgliedstaates gegeben wird (Hinweis Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2003, Rs C-315/00, Maierhofer, Rn 26). Das grundlegende Merkmal der Vermietung von Grundstücken im Sinne der zitierten Richtlinienbestimmung besteht nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (Hinweis Urteile des EuGH vom 4. 10. 2001, C-326/99, "Goed Wonen", Rn 55, und vom 12. Juni 2003, Rs C-275/01, Sinclair Collis Ltd., Rn 25).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 VermietungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150109.X05Im RIS seit
04.12.2003Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018