RS Vwgh 2003/10/30 2003/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/15/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0140 B 7. August 2001 RS 1(hier nur die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 31. Oktober 2000, 2000/15/0157) gibt ein dem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsantrag für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Rechtsanwalt dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Rechtsanwalt verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150042.X02

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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