RS Vwgh 2003/10/30 99/15/0156

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Aus § 23 Z 2 EStG 1988 ergibt sich, dass als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur solche Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften in Betracht kommen, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind dabei das Entwickeln einer Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesellschaftsschulden, die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert. Dabei ist mit der Beteiligung an den stillen Reserven eine Beteiligung bei Auflösung der Gesellschaft gemeint (Hinweis E 13. Dezember 1995, 93/13/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150156.X01

Im RIS seit

09.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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