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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Beschwerde ist gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den an sie gerichteten angefochtenen Bescheid, der ihr auch zugestellt worden ist, insoweit besteht, als darin zum Ausdruck kommt, die den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde bildenden Berufungen und Anträge seien nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen (Hinweis E 6. Juli 1999, 99/10/0129).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150267.X01Im RIS seit
15.12.2003