RS Vwgh 2003/10/30 99/15/0267

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde ist gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den an sie gerichteten angefochtenen Bescheid, der ihr auch zugestellt worden ist, insoweit besteht, als darin zum Ausdruck kommt, die den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde bildenden Berufungen und Anträge seien nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen (Hinweis E 6. Juli 1999, 99/10/0129).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150267.X01

Im RIS seit

15.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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