RS Vfgh 2006/10/12 B543/06

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

Fernseh-ExklusivrechteG §5
AVG §8

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Parteistellung der ATV Fernsehgesellschaft in einem weiteren Verfahren betreffend die Kurzberichterstattung des ORF über Fußballspiele der T-Mobile Bundesliga infolge bereits getroffener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes; neuerliche Geltendmachung der Parteistellung ausgeschlossen

Rechtssatz

Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.05, Z2005/04/0126,0127, steht fest, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der Spruchpunkte I.1 - I.3 des Bescheides des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 09.09.04, die die Modalitäten der Kurzberichterstattung durch den ORF behandeln, keine Parteistellung zukommt. Der beschwerdeführenden Partei ist es damit verwehrt, in einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der nur die Modalitäten der Kurzberichterstattung regelt und mit dem der BKS in Befolgung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Parteistellung verneint hat, die Frage der Parteistellung neuerlich geltend zu machen. Auch dem Verfassungsgerichtshof ist es damit verwehrt, die Frage der Parteistellung neuerlich zu behandeln.

Die Zurückweisung der übrigen Anträge war bloß die Folge der mangelnden Parteistellung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Privatfernsehen, Verwaltungsverfahren, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B543.2006

Dokumentnummer

JFR_09938988_06B00543_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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