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16 MedienrechtNorm
Fernseh-ExklusivrechteG §5Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Parteistellung der ATV Fernsehgesellschaft in einem weiteren Verfahren betreffend die Kurzberichterstattung des ORF über Fußballspiele der T-Mobile Bundesliga infolge bereits getroffener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes; neuerliche Geltendmachung der Parteistellung ausgeschlossenRechtssatz
Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.05, Z2005/04/0126,0127, steht fest, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der Spruchpunkte I.1 - I.3 des Bescheides des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 09.09.04, die die Modalitäten der Kurzberichterstattung durch den ORF behandeln, keine Parteistellung zukommt. Der beschwerdeführenden Partei ist es damit verwehrt, in einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der nur die Modalitäten der Kurzberichterstattung regelt und mit dem der BKS in Befolgung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Parteistellung verneint hat, die Frage der Parteistellung neuerlich geltend zu machen. Auch dem Verfassungsgerichtshof ist es damit verwehrt, die Frage der Parteistellung neuerlich zu behandeln.
Die Zurückweisung der übrigen Anträge war bloß die Folge der mangelnden Parteistellung.
Schlagworte
Rundfunk, Privatfernsehen, Verwaltungsverfahren, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B543.2006Dokumentnummer
JFR_09938988_06B00543_01