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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §260 idF 2002/I/097;Rechtssatz
Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung. (Hier:
Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 18. Dezember 2002 waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 27. Jänner 2003 unerledigt - Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0187; gemäß § 323 Abs. 10 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 ist § 260 BAO in der genannten Fassung anzuwenden).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150035.X01Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013