RS Vwgh 2003/10/30 2000/02/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0083 E 11. Oktober 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der ein Fahrzeug lenkt, dabei angehalten wird und nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, muss entsprechend § 5 Abs 2 erster Satz StVO nicht in Verdacht stehen, das Fahrzeug IN EINEM DURCH ALKOHOL BEEINTRÄCHTIGTEN ZUSTAND gelenkt zu haben (Hinweis E vom 4. Oktober 1996, Zl 96/02/0436).

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020139.X03

Im RIS seit

11.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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