RS Vwgh 2003/10/30 2003/15/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0094 E 27. August 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (Hinweis E 29.1.2002, 2001/14/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150089.X02

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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