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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0140Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0202 E 20. Juni 1990 RS 3Stammrechtssatz
Der angehaltene Lenker muß sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020139.X02Im RIS seit
11.12.2003