RS Vwgh 2003/10/30 2003/15/0072

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, ist der Gesellschafter-Sphäre zuzuordnen und stellt damit kein Indiz für ein Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit dar (Hinweis E 31. März 2003, 2003/14/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150072.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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