Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (Hinweis E 23. Juni 1992, 92/14/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150098.X04Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017