Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0140Rechtssatz
Das auf die Frage des Gendarmeriebeamten, ob der Besch den Alkomattest überhaupt noch fortsetzen wolle, erfolgte Umdrehen und Weggehen des Besch - wenngleich es sich dabei nur um eine kurze Wegstrecke handelte - konnte als Verweigerung der Atemalkoholkontrolle gewertet werden.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020139.X01Im RIS seit
11.12.2003