RS Vwgh 2003/10/30 2000/02/0139

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0140

Rechtssatz

Das auf die Frage des Gendarmeriebeamten, ob der Besch den Alkomattest überhaupt noch fortsetzen wolle, erfolgte Umdrehen und Weggehen des Besch - wenngleich es sich dabei nur um eine kurze Wegstrecke handelte - konnte als Verweigerung der Atemalkoholkontrolle gewertet werden.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020139.X01

Im RIS seit

11.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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