RS Vwgh 2003/10/30 AW 2003/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §7 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der ihr für einen irakischen Staatsangehörigen erteilten Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, sie sei bei der Abwicklung von Pauschalreisen auf ein eingespieltes Mitarbeiterteam angewiesen und der Ausländer, um dessen Beschäftigungsbewilligung es gehe, sei ein zentraler Mitarbeiter dieses Teams. Das Funktionieren des Hotelbetriebes sei von ihm abhängig. Es könnte nicht zeitgerecht Ersatz für ihn gefunden werden, würden Probleme für die Abwicklung bereits gebuchter Reisegruppen entstehen und der Beschwerdeführerin Einnahmeneinbußen oder gar Konventionalstrafen erwachsen. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides, insbesondere der Verlust des Rechts gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG, wäre somit für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090029.A03

Im RIS seit

12.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten