Index
21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 1997 §11;Rechtssatz
Der Umfang der durch § 16 Z 2 WAG auferlegten Organisationspflichten ist durch Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung des aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erschließbaren gesetzgeberischen Willens zu gewinnen. § 16 WAG wurde dem § 33 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) nachgebildet (Hinweis RV 369 BlgNR 20. GP). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des § 16 Z 2 WAG den in § 11 legcit genannten Rechtsträgern Organisationspflichten in jenem Umfang überbinden wollte, wie sie nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des WAG herrschenden Verständnis für deutsche Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 33 Z 2 WpHG gegolten haben (Hinweis zum Verständnis der letztgenannten Norm Assmann/Schneider, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz (1995), 483 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X03Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009