RS Vwgh 2003/11/5 2003/17/0212

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 1997 §11;
WAG 1997 §16 Z2;

Rechtssatz

Der Umfang der durch § 16 Z 2 WAG auferlegten Organisationspflichten ist durch Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung des aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erschließbaren gesetzgeberischen Willens zu gewinnen. § 16 WAG wurde dem § 33 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) nachgebildet (Hinweis RV 369 BlgNR 20. GP). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des § 16 Z 2 WAG den in § 11 legcit genannten Rechtsträgern Organisationspflichten in jenem Umfang überbinden wollte, wie sie nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des WAG herrschenden Verständnis für deutsche Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 33 Z 2 WpHG gegolten haben (Hinweis zum Verständnis der letztgenannten Norm Assmann/Schneider, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz (1995), 483 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X03

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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