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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §48a Abs4 idF 1993/529;Rechtssatz
§ 16 Z 2 WAG will der Gefahr von Verstößen gegen § 14 Z 3 WAG vorbeugen. Die letztgenannte Bestimmung untersagt näher genannte Geschäfte in Ansehung von Finanzinstrumenten im Verständnis des § 2 Z 34 BWG. Hiezu zählen aber aus dem Grunde der lit. d der letztgenannten Norm "Wertpapiere", also auch Rentenwerte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Definition des Begriffes "Wertpapier" in § 48a Abs. 4 BörseG, welche neben Aktien auch Rentenwerte umfasst).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X07Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009