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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 1997 §16 Z2;Rechtssatz
§ 16 Z 2 WAG verpflichtet den Rechtsträger lediglich, jene räumlich-organisatorischen Maßnahmen zur Abgrenzung der Vertraulichkeitsbereiche "Eigenhandel" und "Kundenhandel" zu treffen, die ihm unter Berücksichtigung seiner Unternehmensstruktur im Sinne der Ausführungen bei Assmann/Schneider, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz (1995), 483ff, zu § 33 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes, bei wirtschaftlicher Betrachtung möglich sind. Die Auffassung, eine räumliche Trennung (in verschiedene Zimmer) sei schlechthin geboten, lässt sich aus Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, Rz 20 zu § 33 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes, sowie aus Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 14 zu § 16 WAG, nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X04Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009