RS Vwgh 2003/11/5 2003/01/0512

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Ausführungen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen kann sich eine davon abweichende Betrachtungsweise als geboten erweisen. Der Beschwerdefürer lässt mit seinem Vorbringen die aus der Namensänderung erfließenden Vorteile bzw. insbesondere den mit einer Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteil, nicht so zu heißen wie die restlichen Mitglieder innerhalb des betreuenden Familienverbandes, völlig außer Acht (Hinweis: E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010512.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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