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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Rechtssatz
Ausführungen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen kann sich eine davon abweichende Betrachtungsweise als geboten erweisen. Der Beschwerdefürer lässt mit seinem Vorbringen die aus der Namensänderung erfließenden Vorteile bzw. insbesondere den mit einer Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteil, nicht so zu heißen wie die restlichen Mitglieder innerhalb des betreuenden Familienverbandes, völlig außer Acht (Hinweis: E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010512.X01Im RIS seit
03.12.2003