RS Vfgh 2006/10/12 B130/06

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Plandokument Nr 7644. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 19.05.04
Wr BauO 1930 §1 Abs2, Abs4, §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung von Anrainereinwendungen gegen den Bau einer Tiefgarage unter dem Bacherplatz in Wien; keine Bedenken gegen die Änderung der Widmung des Gebietes im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien; ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; Vorliegen wichtiger Gründe für die Widmungsänderung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Änderung der Widmung des Gebietes Ramperstorffergasse, Bacherplatz im 5. Wiener Bezirk im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien, Plandokument Nr 7644, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 19.05.04, für die Errichtung einer Tiefgarage.

Der Magistrat der Stadt Wien hat in ausreichender Weise die für die Änderung der Flächenwidmung sprechenden Grundlagen erhoben und die zu erreichende Entwicklung des Plangebietes unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Planungsziele dargelegt.

Die Ergebnisse der Stellplatzerhebung sind zweifellos geeignet, einen gewissen Bedarf nach Stellplätzen in diesem Bereich zu belegen, dem durch einen Tiefgaragenbau begegnet werden kann.

Außerdem stützt sich die Behörde im Vorlagebericht zur Begründung der Notwendigkeit einer Verbesserung der Stellplatzsituation nicht nur auf die akute Überauslastung der Stellplätze, sondern auch auf gewissermaßen strukturelle Gegebenheiten im Plangebiet, deren Vorliegen ausreichend nachgewiesen wird: Aufgrund der überwiegend gründerzeitlichen Bausubstanz fehlten Pflichtstellplätze.

Schließlich lässt insbesondere der Bericht über die Einwendungen erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde mit dem Garagenbau auch eine Reduzierung der Zahl der Stellplätze an der Oberfläche ermöglichen will. Zur Erreichung dieses Planungsziels erweist sich die vorgenommene Flächenwidmungsplanänderung jedenfalls als geeignet. Die verbindliche Festlegung von erlaubten Stellflächen an der Oberfläche kann nicht im Flächenwidmungsplan selbst erfolgen, sondern ist straßenverkehrsrechtlichen Instrumenten vorbehalten.

Vorliegen wichtiger Gründe für die Änderung der Widmung iSd §1 Abs4 Wr BauO 1930.

Unveränderte Grünflächenwidmung der Oberfläche des Bacherplatzes; vorübergehende Beeinträchtigung dieser Nutzungen während der Bauphase kein Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Planänderung.

Für die Unbedenklichkeit der Interessenabwägung, die die verordnungserlassende Behörde vorgenommen hat, spricht auch der Umstand, dass dieses Vorhaben Teil einer Planung von "Volksgaragen" ist, die in Wien seit Jahren systematisch betrieben wird und etwa im "Stadtentwicklungsplan 1994", in den "Leitlinien für die Bezirksentwicklung Margareten" (1997) und im "Masterplan Verkehr Wien 2003" vorgesehen ist - wenn diesen Instrumenten einer "generellen, vorausschauenden Stadtplanung und Stadtentwicklung" auch nur der Charakter einer Leitlinie und keine verbindende Kraft zukommt (vgl E v 17.03.06, B935/05 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B130.2006

Dokumentnummer

JFR_09938988_06B00130_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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