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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil mit den wiedergegebenen - rechtlichen - Argumenten der Beschwerde keine Fragen von solcher Bedeutung aufgeworfen wurden, die eine öffentliche Verhandlung notwendig gemacht hätten (vgl. etwa die Entscheidung des EGMR vom 6.12.2001, Zl. 31.178/96, ÖJZ 2003/4 (MRK)).
[Argumente des Bf: intensive Bindung des Kindes an beide Elternteile wäre von KindRÄG 2001 gewünscht/zum gegenwärtigen Zeitpunkt wären Bedingungen und Voraussetzungen dem Kindeswohl abträglich/ Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche psychologischen Erkenntnissen/Behörde habe Ermessen rechtswidrig ausgeübt/KindRÄG 2001 würde das Recht der Kinder auf ihre Väter respektieren und diesem Anspruch Rechnung tragen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010099.X04Im RIS seit
26.12.2003