RS Vwgh 2003/11/5 2002/01/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil mit den wiedergegebenen - rechtlichen - Argumenten der Beschwerde keine Fragen von solcher Bedeutung aufgeworfen wurden, die eine öffentliche Verhandlung notwendig gemacht hätten (vgl. etwa die Entscheidung des EGMR vom 6.12.2001, Zl. 31.178/96, ÖJZ 2003/4 (MRK)).

[Argumente des Bf: intensive Bindung des Kindes an beide Elternteile wäre von KindRÄG 2001 gewünscht/zum gegenwärtigen Zeitpunkt wären Bedingungen und Voraussetzungen dem Kindeswohl abträglich/ Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche psychologischen Erkenntnissen/Behörde habe Ermessen rechtswidrig ausgeübt/KindRÄG 2001 würde das Recht der Kinder auf ihre Väter respektieren und diesem Anspruch Rechnung tragen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010099.X04

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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