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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §70;Rechtssatz
Das Kreditistitut wäre verpflichtet gewesen, Interessenkonflikte "möglichst gering" zu halten, indem es - soweit unter Berücksichtigung ihrer Unternehmensstruktur wirtschaftlich möglich - eine personelle Trennung der in den Vertrauensbereichen Kunden- bzw. Eigenhandel operativ tätigen Personen vornimmt. Davon ist das Kreditinstitut auch dann nicht entbunden, wenn der operative Handel im Bereich eines dieser Vertrauensbereiche zulässigerweise (weil durch Größe und Struktur des Unternehmens erzwungen) von einem Geschäftsleiter (Vorstand) vorgenommen wird, der - allerdings nur im Rahmen seiner durch das "Vier-Augen-Prinzip" des § 5 Abs. 1 Z 12 BWG und durch §§ 70 ff AktG begründeten Mitverantwortung für die Leitung der Gesellschaft - in gewissem Umfang auch Kenntnis über die Vorgänge im anderen, von ihm nicht operativ betreuten Vertrauensbereich besitzt. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Gefahr von Interessenkonflikten bei operativer Wahrnehmung von Aufgaben in beiden Vertrauensbereichen durch die gleiche Person größer ist als bei der zweitgenannten Konstellation (operative Betreuung eines Bereiches nur durch ein Vorstandsmitglied, Kenntnis desselben vom anderen Bereich lediglich im Rahmen seiner Mitverantwortung als Vorstand). Die Verpflichtung, die jeweiligen Vertrauensbereiche so zu trennen, dass Interessenkonflikte möglichst gering sind, umfasst daher auch die Trennung dieser Vertraulichkeitsbereiche (nur) in Ansehung der operativen Abwicklung des Handels. Die Möglichkeit eines Ausfalls eines Mitarbeiters wegen Krankheit oder Urlaub kann keine Begründung dafür darstellen, von Vornherein keine personelle Trennung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170212.X06Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009