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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Es besteht kein Grund für einen vernünftigen Zweifel, dass der im Gemeinschaftsrecht in Art. 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 verwendete Begriff "Zessionar" auch den Neugläubiger einer Sicherungszession bezeichnet, dem die Forderung durch einen Zedenten abgetreten wurde. Dies wird noch durch den unmittelbar einsichtigen Zweck der hier anzuwendenden Regelung, nämlich die Rückforderbarkeit zu Unrecht ausbezahlter Beträge zu sichern, gestützt. Mit Rücksicht darauf, dass an diesem Inhalt des Rechtsbegriffes "Zessionar" kein vernünftiger Zweifel besteht, war der Verwaltungsgerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung, ob unter den Begriff "Zessionar" gemäß § 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94, auch der Zessionar einer "Sicherungszession" im Sinne des österreichischen Rechtes fällt, nicht verpflichtet (Hinweis Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs C-283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, I-3415).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Zessionar SicherungszessionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170297.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011