RS Vwgh 2003/11/5 2003/17/0253

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0029 E 23. Juni 2003 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ebenso wenig wie ein Ansuchen um Abgabennachsicht nach § 236 BAO oder einer vergleichbaren Regelung der Landesabgabenordnungen (vgl. zu § 183 NÖ LAO 1977 das hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, 93/17/0007) nicht damit begründet werden kann, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, kann im Verfahren über die Einhebung der vorliegenden Gebühr (Sachverständigengebühr) eingewendet werden, dass die Verurteilung bzw. die Heranziehung zur Haftung für die Kosten des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt wäre. Auch der Umstand, dass über das Vermögen eines von zwei Haftungspflichtigen das Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wurde, stellt noch nicht derart außergewöhnliche Umstände dar, die die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Gebühr beim anderen Haftenden begründen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X04

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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