RS Vwgh 2003/11/5 2002/01/0418

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §60;
NÄG 1988 §4 Abs2 idF 1995/25;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 4 Abs. 2 NÄG 1988, wonach Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, vor der Bewilligung anzuhören sind, kann keinesfalls gefolgert werden, dass ein Verbot der Anhörung von Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (im Sinne eines Beweismittel- oder Beweisverwertungsverbotes) bestünde. Dem Vorgehen der belangten Behörde, die das Ergebnis einer auf Ersuchen der Mutter durchgeführten Befragung des Kindes über die beabsichtigte Namensänderung durch eine pädagogische Psychologin und Psychotherapeutin berücksichtigt hat, steht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 NÄG 1988 nicht entgegen (Hinweis: E 17.6.1992, Zl. 92/01/0120, betreffend das Anhörungsrecht nach § 8 Abs. 2 NÄG, BGBl. Nr. 195/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010418.X01

Im RIS seit

28.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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