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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 4 Abs. 2 NÄG 1988, wonach Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, vor der Bewilligung anzuhören sind, kann keinesfalls gefolgert werden, dass ein Verbot der Anhörung von Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (im Sinne eines Beweismittel- oder Beweisverwertungsverbotes) bestünde. Dem Vorgehen der belangten Behörde, die das Ergebnis einer auf Ersuchen der Mutter durchgeführten Befragung des Kindes über die beabsichtigte Namensänderung durch eine pädagogische Psychologin und Psychotherapeutin berücksichtigt hat, steht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 NÄG 1988 nicht entgegen (Hinweis: E 17.6.1992, Zl. 92/01/0120, betreffend das Anhörungsrecht nach § 8 Abs. 2 NÄG, BGBl. Nr. 195/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010418.X01Im RIS seit
28.11.2003Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011