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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs4;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits im E 10.11.1998, Zl. 98/08/0182, dargelegt hat, handelt es sich beim Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger um ein gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis, nicht aber um ein solches, welches durch Verträge (oder durch vertragsähnliche "Zusicherungen") bestimmt wird (hier iZm einem Antrag auf Rückerstattung des Einkaufsbetrages für Schulzeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080002.X01Im RIS seit
28.11.2003