RS Vwgh 2003/11/5 2000/17/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0217 E 21. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erklärung des Masseverwalters, mit der die "Fortsetzung des Verfahrens" beantragt wird, ist als Eintritt in das die Konkursmasse betreffende Beschwerdeverfahren zu werten. Das Verfahren ist daher mit dem Masseverwalter jedenfalls weiterzuführen (Hinweis E 14.11.1995, 94/08/0283).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170027.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten