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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §34 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat als Grund für die Unmöglichkeit, aus dem mazedonischen Staatsverband auszuscheiden, ausschließlich seine "mangelnde Großjährigkeit" angegeben, sodass im Hinblick auf die bei ihm unbestritten mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (somit schon im Dezember 1997) eingetretene Volljährigkeit (vgl. dazu auch Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Mazedonien", 17) nicht zu erkennen ist, inwiefern die nach Erlangung der Volljährigkeit durch mehr als zwei Jahre erfolgte Beibehaltung der fremden Staatsbürgerschaft nicht von ihm zu vertreten sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010356.X01Im RIS seit
03.12.2003