RS Vwgh 2003/11/5 99/08/0016

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist eine Anwesenheit einer Partei bei der Befragung von Zeugen und Parteien nicht vorgesehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080016.X01

Im RIS seit

02.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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