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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe übersehen, dass mit dem KindRÄG 2001 "eine Änderung des Gesetzgebers in der Intention eingetreten" sei und durch die nunmehrige Gesetzesänderung "auch das Recht der Kinder auf ihre Väter respektiert und diesem Anspruch der Kinder Rechnung getragen" werde, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die genannte Novelle am Begriff des Kindeswohls im Sinn des § 178a ABGB, der wiederum für den Versagungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG 1988 maßgeblich ist, keine Änderung vornahm. Dass sich auch die Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater nicht als Ausnahmefall darstellt, wurde bereits eingangs festgestellt; es ist nicht erkennbar, dass die bewilligte Namensänderung auf dieses Verhältnis derart Einfluss nehmen würde, dass sie sich unter Berücksichtigung aller nach § 178a ABGB maßgeblichen Umstände, sohin auch der Beziehungen zur Mutter des Kindes und zu seiner (Halb-)Schwester als abträglich im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG 1988 darstellen würde, weil nach der dargelegten stRSp des Verwaltungsgerichtshofes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010099.X03Im RIS seit
26.12.2003