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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Qualifikation des Habachs in Salzburg als einem öffentlichenGewässer gleichzuhaltendes Privatgewässer des Staates; sachlicheRechtfertigung der Aufrechterhaltung partikulären Bundesrechts imSalzburger Wasserrechtsgesetz durch das Wasserrechtsgesetz 1959aufgrund der besonderen historischen Verhältnisse; keineverfassungswidrige Eigentumsbeschränkung, keine denkunmöglicheGesetzesanwendungRechtssatz
Aufgrund der Anordnung des §140 Z1 WRG 1959 iVm des ersten Satzes des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 sind im Bundesland Salzburg die Privatgewässer des "Staates" nach den für öffentliche Gewässer geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln (VwGH 08.04.86, 85/07/0329).
Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist maßgeblich für den Umfang der Benutzungsberechtigung.
§140 Z1 WRG 1959 schafft durch die Rezeption des ersten Satzes des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 auf das Bundesland Salzburg beschränktes partikuläres Bundesrecht: §6 des Sbg WRG ermöglicht an Privatgewässern des Bundes im Lande Salzburg sowohl den Gemeingebrauch im Sinne des §8 Abs1 WRG 1959 (großer Gemeingebrauch), als auch ohne vorherige Begründung von Zwangsrechten (daher auch ohne Vorliegen von deren Voraussetzungen) die Bewilligung - entgeltfreier - Wassernutzung nach §9 Abs1 WRG 1959.
Grundsätzlich räumlicher Geltungsbereich von Bundesgesetzen im gesamten Bundesgebiet (Art49 Abs1 B-VG).
Länderweise unterschiedliche Bestimmungen in Bundesgesetzen sind am Maßstab des Gleichheitssatzes zu messen (siehe hiezu die im Erkenntnis zitierte Vorjudikatur). Sachliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung partikulären Bundesrechts aufgrund der besonderen historischen Verhältnisse im Land Salzburg.
Ursprünglich Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Wasserrechts (seit 1907), dann Grundsatzgesetzgebung des Bundes; ausschließliche Bundeskompetenz in Art10 Abs1 Z10 B-VG seit B-VG Nov 1929, Ermächtigung zur Ausführungsgesetzgebung der Länder in Art10 Abs2
B-VG.
Der Bundeswasserrechtsgesetzgeber hielt mit §6 erster Satz Sbg WRG eine Regelung aufrecht, die einerseits an die besonderen, im Land Salzburg historisch gewachsenen Verhältnisse betreffend das Eigentum und die rechtliche Eigenschaft von Gewässern anknüpft und mit welcher schon bei ihrer Schaffung durch die Sbg WRG-Novelle 1920 das Ziel verfolgt worden ist, die infolge der Sonderentwicklung im Lande Salzburg im Verhältnis zu anderen Bundesländern gegebene wirtschaftliche Erschwernis bei der Wassernutzung zu beseitigen, die in dem vom Ärar für die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Gewässer verlangten Wasserzins gelegen war.
Die mit §6 Sbg WRG intendierte Angleichung der Wirtschaftsbedingungen mit den übrigen Bundesländern durch die Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzungsverhältnisse an den im Eigentum des Bundes stehenden Gewässern im Land Salzburg vermag die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung durch §123 Z16 WRG 1934 - der Vorgängerbestimmung des §140 Z1 WRG 1959 - jedenfalls sachlich zu rechtfertigen.
Diese besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen im Lande Salzburg haben im Laufe der Jahrzehnte auch zu dementsprechenden Nutzungsverhältnissen an Privatgewässern des Bundes geführt.
Grundsätzlich muss dem Bundesgesetzgeber in der Bewertung von Wirtschaftsbedingungen eine Einschätzungsprärogative zugebilligt werden. Für die Entscheidung, auf welche Weise er auf von ihm vertretbar eingeschätzte und bewertete faktische Verhältnisse mit rechtlichen Instrumenten reagiert, sowie, ob und in welchem Umfang er im Privateigentum des Bundes stehende Gewässer dem Gemeingebrauch widmet (wie dies mit der hier in Rede stehenden Gleichhaltungsanordnung mit öffentlichen Gewässern geschieht), steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. Insoweit ist bei der Gleichheitsprüfung ein schematischer Vergleich von Gewässern, die im Eigentum des Bundes als Träger von Privatrechten stehen, mit solchen, die im Privateigentum von anderen Rechtssubjekten stehen, nicht angebracht.
Keine Enteignung, sondern im öffentlichen Interesse gelegene, nicht unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; keine Verletzung im Eigentumsrecht; bloß deklarative Wirkung des Feststellungsbescheides aufgrund der unmittelbaren gesetzlichen Anordnung des §6 Sbg WRG; Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für andere Verfahren.
Keine denkunmögliche Auslegung des Begriffes "Abfluss" in §4 litd Sbg WRG im angefochtenen Bescheid, in Bindung an ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (E v 28.04.05, Zl 2004/07/001 - behaupteter Widerspruch zu E v 25.04.02, Zl 98/07/0019). Abgrenzung zwischen "Wildwasser" und "Bach" nur einfachgesetzliche Frage.
Schlagworte
Wasserrecht, Gemeingebrauch, Kompetenz Bund - Länder, Grundsatz- undAusführungsgesetzgebung, Eigentumsbeschränkung, Bindung (derVerwaltungsbehörden an VwGH), Bindung (der Verwaltungsbehörden anBescheide), Geltungsbereich (örtlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3612.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009