RS Vwgh 2003/11/5 2000/08/0085

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4 Z3;

Rechtssatz

An den Widerruf der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz GSVG dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Da auch die in § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG an sich geforderte Erklärung, dass die Versicherungsgrenze künftig nicht überschritten werde, einer inhaltlichen Überprüfung durch die SVA nicht unterliegt, reicht auch eine Erklärung aus, nicht mehr versichert sein zu wollen (mit ausführlicher Begründung).[Hier:

Abgabe einer solchen Willenserklärung durch Erstattung eines Rechtsmittels gegen die Feststellung der Versicherungspflicht]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080085.X05

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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