RS Vwgh 2003/11/5 2002/08/0225

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs3;
ASVG §308 Abs4;
ASVG §70 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0086 E 17. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entwicklungsgeschichte der Bestimmungen des § 308 ASVG legt nahe, dass § 70 Abs 5 ASVG, freilich mit eingeschränktem Anwendungsbereich, einerseits als "Ersatz" für die aufgehobene Bestimmung des § 308 Abs 3 ASVG eingefügt wurde, um, wie die Materialien (Hinweis Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR 20. GP S.6) angeben, Härtefälle zu vermeiden, dass diese Bestimmung andererseits aber auch mit § 308 Abs 4 ASVG korreliert, worin nach Beendigung des Karenzurlaubes die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von zwei Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 5 ASVG hängt die Erstattung davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses -

sei es im Aktivstand, sei es im Ruhestand - nach Beendigung des Karenzurlaubes voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080225.X01

Im RIS seit

02.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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